Hausordnung der Bühnen Graz

Stand: 11. Jänner 2023

Präambel

Die gegenständliche Hausordnung kommt beim Besuch von Räumlichkeiten oder Flächen der Tochtergesellschaften der Bühnen Graz GmbH und sohin der Opernhaus Graz GmbH, der Schauspielhaus Graz GmbH, der Next Liberty Jugendtheater GmbH sowie der Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH, zur Anwendung wie folgt:

  • Beim Besuch der Oper Graz mit der Betreiberin Opernhaus Graz GmbH
  • Beim Besuch des Schauspielhauses Graz mit der Betreiberin Schauspielhaus Graz GmbH
  • Beim Besuch des Next Liberty Jugendtheaters mit der Betreiberin Next Liberty Jugendtheater GmbH
  • Beim Besuch des Orpheums, des Dom im Berg oder der Schloßbergbühne Kasematten mit der Betreiberin Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH

Die Hausordnung gilt für jede der vorgenannten Räumlichkeiten, Flächen bzw. Spielstätten, soweit diese von einer der vorgenannten GmbHs betrieben wird. Mit dem Betreten einer Räumlichkeit oder Fläche der jeweiligen GmbH (in Folge Bühnengesellschaft) gilt diese für sämtliche hausfremde Personen („Besucher:innen“), die das Gebäude und/oder die  Räumlichkeit der Bühnengesellschaft betreten. Personen im Sinne dieser Hausordnung sind daher insbesondere Veranstaltungsbesucher:innen, Künstler:innen, Veranstalter:innen, Fotograf:innen, Auftragnehmer:innen, Lieferant:innen einschließlich deren Bedienstete und/oder Beauftragte.

Soweit im Folgenden der Begriff „Besucher:innen“ vorkommt, wurde dabei der Plural ebenso wie z. B. bei Veranstalter:innen aus Gründen des einfacheren Genderns gewählt. Dessen ungeachtet sind die nachfolgenden Ausführungen nicht nur für den Fall, dass es sich um mehrere Besucher:innen handelt, sondern in gleicher Weise auch für den Fall anzuwenden, wenn es sich nur um eine einzelne Besucherin oder einen einzelnen Besucher, Veranstalter oder Veranstalterin etc. handelt.

Mit dem Erwerb eines Tickets und/oder mit dem Betreten des Geländes oder der Räumlichkeit der Bühnengesellschaft akzeptieren die Besucher:innen die Hausordnung der Bühnengesellschaft in der jeweils geltenden Fassung.

Erwerber:innen eines Tickets sind für den Fall der Weitergabe des Tickets verpflichtet bzw. haften dafür, sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber der Bühnengesellschaft auf jedwede Erwerber:innen des Tickets zu überbinden. Erwerber:innen eines Tickets, sei es durch Kauf, Schenkung oder in sonstiger Weise, unterwerfen sich beim Betreten des Areals bzw. der Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft ausdrücklich dieser Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Berechtigung zum Betreten des Geländes bzw. der Räumlichkeiten

    Das Betreten der Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft ist nicht im Hause beschäftigten Personen nur unter folgenden Voraussetzungen, beschränkt auf die jeweils dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, gestattet:

    • Erwerb von Karten und Informationen während der dafür vorgesehenen Zeiten der Verkaufsstellen;
    • Besuch von Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte;
    • Besuch im Rahmen von organisierten Führungen, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist;
    • Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Empfängen etc. für geladene Gäste mit einer gültigen Einladung des Veranstalters;
    • Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
    • Mitarbeiter:innen von im Haus beschäftigten Firmen und Lieferanten nach Voranmeldung;
    • Schüler:innen der Ballettschule in Begleitung einer von der Ballettschule dafür beauftragten Begleitperson;
    • Sonstige, nicht im Haus beschäftigte, Personen dürfen das Haus nur nach Voranmeldung und Abholung durch zuständige Mitarbeiter:innen des Hauses betreten.
    • Die Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft dürfen nur über die dafür vorgesehenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden.
    • Das Befahren des Areals der Bühnengesellschaft ist nur nach vorheriger Genehmigung und mit Einfahrtsschein gestattet. Dies gilt auch für das Parken am Gelände.
    • Der Zutritt zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie zu den Garderoben der Darsteller:innen ist nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist diesen nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
    • Das Be- und Entladen ist nur durch geschultes Personal zulässig.
    • Das Nutzen von Proberäumen und Garderoben für private Zwecke ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können nur von der Geschäftsführung genehmigt werden.
    • Personen, gegen die ein aufrechtes Hausverbot besteht, sind jedenfalls nicht berechtigt, die Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft zu betreten.
    • Die Benutzung der Säle, Foyers, Nebenräume und Freiflächen der Bühnengesellschaft erfolgt jedenfalls auf eigene Gefahr. Das Mitbringen von Fahrrädern, Fahrzeugen, Rollern etc. ist nicht erlaubt. Das Mitbringen von Tieren zu Veranstaltungen ist mit Ausnahme von Assistenzhunden nicht gestattet.
  2. Veranstaltungsbesucher:innen

    Veranstaltungsbesucher:innen ist der Eintritt nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet, welche jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen berechtigt, für die sie ausgestellt wurde. Soweit es sich um eine Aufführung oder Veranstaltung mit freiem Eintritt handelt, ist der Besuch der Aufführung bzw. Veranstaltung in diesem Fall ausnahmsweise ohne Eintrittskarte gestattet, gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Punktes 2. der AGB aber sinngemäß.

    Das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den dazu berechtigten Personen gestattet.

    Plätze dürfen nur nach Maßgabe der Berechtigung durch die Eintrittskarte bzw. entsprechend einer Zuweisung durch den Publikumsdienst und/oder durch Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft eingenommen werden. Stehplätze (soweit vorhanden) sind ausschließlich in den eigens hierfür bestimmten Bereichen zulässig. Ein unberechtigter Platzwechsel ist untersagt.

    Den Anordnungen des Publikumsdienstes und/oder der Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft ist hinsichtlich des Zutritts jedenfalls immer Folge zu leisten.

    Für Zuspätkommende ist der Zutritt zur Veranstaltung ausschließlich in Absprache mit dem Publikumsdienst und/oder den Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft gestattet und Zuspätkommende dürfen nach Beginn der Vorstellung grundsätzlich nicht mehr eingelassen werden.

    Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis von der Aufführung bzw. Veranstaltung und in schwerwiegenden Fällen ein dauerhaftes Hausverbot nach sich ziehen kann.

    Sofern ein Nacheinlass regietechnisch möglich ist, ist dieser bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall, gestattet.

    Rollstuhlfahrer:innen können aus sicherheitstechnischen Gründen an bestimmten Veranstaltungen nur im Ausmaß und bei Nutzung der dafür genehmigten Plätze an der Veranstaltung und/oder Aufführung teilnehmen. Um den sicheren Besuch einer Veranstaltung und/oder Aufführung gemäß den behördlichen Vorgaben gewährleisten zu können, ist für Rollstuhlfahrer:innen eine Voranmeldung im Ticketzentrum in jedem Fall erforderlich.

  3. Miteinander

    Die Hausordnung ist während der gesamten Veranstaltung zu befolgen. Damit tragen alle Besucher:innen zum Veranstaltungsgenuss aller bei. Besucher:innen verhalten sich im Sinne eines positiven Verlaufs der Veranstaltung gegenüber jeder Person, Akteur:innen, Veranstaltungsmitarbeiter:innen und Zuseher:innen, respektvoll und wählen eine der Veranstaltung angemessene Bekleidung.

    Alle Besucher:innen haben den Anordnungen der Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft, des Publikumsdienstes und der behördlichen Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Zuwiderhandelnde können unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen der Anlage angehalten werden. Anlassbezogen kann auch ein generelles Hausverbot ausgesprochen werden (siehe dazu Punkt 14.).

  4. Garderobe

    Überkleider, Hüte, Motorradhelme, Helme, Schirme, Stöcke, größere Taschen (größer als ein A4 Blatt), Rucksäcke, Koffer, Kinderwägen, Gehbehelfe und sperrige Gegenstände sind in den Garderoben abzugeben. Nasse oder feuchte Kleidung darf unter keinen Umständen in den Saal mitgenommen werden.

    Die Garderobe ist grundsätzlich personell besetzt. Davon ausgenommen sind Schulvorstellungen. Bei Schulvorstellungen wird für die Garderobe keinerlei Haftung übernommen.

    Gebrechliche Personen, die einen Stock oder andere Gehhilfen wie etwa Rollatoren als unentbehrliche Stützen benötigen, dürfen diese selbstverständlich mitnehmen.

    Irrtümlich in den Saal mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden. Der Publikumsdienst und/oder die Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft haben das Recht, die Besucher:innen auf diese Punkte aufmerksam zu machen und gegebenenfalls den Zutritt in den Saal zu verweigern. Für sämtliche mitgebrachte Wertgegenstände wie beispielsweise Schmuck, Mobiltelefone, Kameras, Bargeld, sich in Kleidung, Taschen befindliche Gegenstände oder sonstige abgegebene Sachen (etwa Ausweise, Kreditkarten etc.) wird keine Haftung übernommen.

  5. Rauchverbot

    Die Bühnengesellschaft unterliegt seit 2009 den geltenden Nichtraucherschutzbestimmungen, der in der Fassung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG in der Fassung BGBI I Nr. 37/2018 in der jeweils gültigen Fassung. Dieses normiert ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen.

    Generell ist das Rauchen in den Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft verboten. Die Bühnengesellschaft kann anlassspezifisch, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei geschlossenen Veranstaltungen sowie bei Bällen mit dem jeweiligen Fremdveranstalter gesetzlich zulässige Raucherbereiche festlegen.

  6. Nicht erlaubte Gegenstände

    Allen Besucher:innen ist es beim Betreten der Veranstaltungsorte der Bühnengesellschaft untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

    • Waffen jeder Art;
    • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
    • Pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper etc.;
    • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphon)
    • Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten;
    • Sitz- und Stehgelegenheiten jedweder Art;
    • Die Verwendung von mitgebrachten Sitzerhöhungen oder Kindersitzen ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet.

    Wird eine Kontrolle verweigert, haben der Publikumsdienst und/oder die Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft das Recht, den verweigernden Besucher:innen den Zutritt zur Veranstaltung trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattung zu untersagen bzw. diese des Geländes der Bühnengesellschaft zu verweisen.

  7. Verloren – Vergessen – Gefunden

    Verlorengegangene und vergessene Sachen, die gefunden werden, bleiben maximal drei Tage am Veranstaltungsort und können dort während der Öffnungszeiten nur gegen Nachweis der Identität und der Legitimität ausgehändigt werden.

    Soweit es sich um Veranstaltungen handelt, welche nicht am Sitz der Bühnengesellschaft stattgefunden haben, werden die Fundstücke nicht am Veranstaltungsort, sondern vorerst maximal drei Tage am Sitz der Bühnengesellschaft verwahrt.

    Ausweise bzw. Identitätsnachweise und Legitimationsurkunden wie Pass, Personalausweis, Führerschein werden hingegen nicht verwahrt, sondern möglichst umgehend zum Fundbüro gebracht.

  8. Fluchtwege

    Alle Fluchtwege und Fluchtausgänge sind jederzeit von Hindernissen freizuhalten. Auf- und Abbautätigkeiten dürfen die Fluchtwege nicht beeinträchtigen. Feuerlöscher, Fluchtwegkennzeichnungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verstellt werden.

    Im Brand- oder Gefahrenfall ist den Anweisungen der hierzu befugten Personen (z. B. Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft, der Feuerwehr und Rettungskräfte), hinsichtlich des Verhaltens bzw. der Evakuierung Folge zu leisten. Die Räumlichkeiten sind rasch und ohne Behinderung Anderer bzw. ohne Abholung der Garderobe umgehend auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen.

  9. Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen

    1. Herstellung von Aufnahmen und deren Nutzung

      Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft sind Bild-, Ton- und/oder Bildtonaufnahmen (Fotos, Videos etc.) sowie deren Nutzung nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Bühnengesellschaft zulässig. Das gilt insbesondere auch für Proben und Veranstaltungen.

      Wenn die Bühnengesellschaft eine solche Zustimmung für Aufnahmen erteilt hat, sind die mit der Bühnengesellschaft vereinbarten Bedingungen für die Aufnahmen und deren Nutzung einzuhalten.

      Die Bühnengesellschaft weist darauf hin, dass Hersteller:innen einer Aufnahme jedenfalls auch gesondert Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen, insbesondere von anderen Besucher:innen und auch deren Rechte nach dem Datenschutz (EU-DSGVO und DSG 2018) zu wahren hat und zwar auch dann, wenn von der Bühnengesellschaft die Zustimmung für solche Aufnahmen erteilt wurde.

      Allfällige notwendige Zustimmungen von betroffenen Personen sind durch den Hersteller der Aufnahmen jedenfalls gesondert einzuholen. Diesbezüglich hält der Hersteller der Aufnahmen die Bühnengesellschaft vollkommen schad- und klaglos.

      Die Bühnengesellschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der EU-DSGVO und des DSG 2018 die Herstellung sowie die Nutzung solcher Aufnahmen aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nur nach jeweiliger vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen gestattet sind.

    2. Zustimmung zur Herstellung von Aufnahmen durch Dritte

      Die Bühnengesellschaft weist darauf hin, dass auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Bühnengesellschaft anlassspezifisch durch Veranstalter:innen und/oder die Bühnengesellschaft selbst und/oder deren beauftragte Fotograf:innen solche Aufnahmen hergestellt werden können.

      Solche Aufnahmen können zum Zweck der Werbung und Vermarktung sowie zu Zwecken der Dokumentation durch Veranstalter:innen und/oder selbst genutzt oder zu diesem Zweck auch an Dritte, wie etwa Medien-, Rundfunk- und/oder Fernsehanstalten und/oder Internetplattformen, weitergegeben werden.

      Im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte sowie auf die Bestimmungen der EU-DSGVO sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes DSG 2018 erteilen die Besucher:innen hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass solche Aufnahmen, die den Besucher:innen allein oder gemeinsam mit anderen zeigen, durch Veranstalter:innen und/oder der im beschriebenen Sinn ohne jede Entschädigung genutzt werden dürfen. Obsorge berechtigte Eltern geben hiermit die entsprechende Zustimmungserklärung für Aufnahmen ihrer minderjährigen Kinder ab.

    3. Datenschutz

      Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten von Besucher:innen betroffen oder berührt sind, wird auf jene Datenschutz-Nutzungsbedingungen verwiesen, hinsichtlich derer sich die Besucher:innen anlässlich des Ticketerwerbs unterworfen haben.
      Besucher:innen werden insbesondere nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes hingewiesen auf die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und/oder Löschung von Daten. Sie können sich diesbezüglich an jenes Unternehmen wenden, bei dem sie das oder die Tickets erworben haben. Ebenso an die Bühnengesellschaft.

  10. Schallpegel

    Bei Veranstaltungen mit hoher Lautstärke können Besucher:innen gegebenenfalls beim Publikumsdienst und/oder bei Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft einen geeigneten Gehörschutz verlangen, der kostenfrei ausgegeben wird. Die übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für Hör- und Gesundheitsschäden.

  11. Kinderveranstaltungen

    Es werden zahlreiche Veranstaltungen für Kinder angeboten. Das für die Veranstaltung empfohlene Alterslimit ist entsprechend einzuhalten. Der/die gesetzliche/n Vertreter:innen bzw. alternativ die Aufsichtsperson sind für die Kinder verantwortlich und haften für allfällige Schäden.

    Die Mitnahme von Säuglingen und Kleinkindern bis zu drei Jahren ist (außer bei explizit für diese Altersgruppe gekennzeichneten Veranstaltungen) nicht erlaubt.

    Sogenannte „Schoßplätze“ sind ausnahmslos nur in jenen Vorstellungen gestattet, für die dies vom Veranstalter explizit vorgesehen ist und für die „Schoßplatztickets“ verkauft werden.

    Die Aufsichtspflicht während der Vorstellung kann seitens der diensthabenden Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft nicht übernommen werden und obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. der aufsichtspflichtigen Begleitperson.

  12. Veranstaltungen

    Sämtliche Veranstaltungen in den Räumlichkeiten bzw. (Frei-)Flächen der Bühnengesellschaft unterliegen den Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie der Veranstaltungsstätten- bzw. Betriebsstättengenehmigungen in der jeweils gültigen Fassung. Die aus diesen Gesetzen und den Veranstaltungsbewilligungen resultierenden Vorschriften sowie alle behördlichen Auflagen sind strikt zu befolgen. Veranstaltungen werden darüber hinaus nur zugelassen, wenn der Veranstalter bei der zuständigen Behörde (Magistrat Graz, Veranstaltungsreferat der Bau- und Anlagenbehörde) die jeweilige Veranstaltung pflichtgemäß anmeldet und diese Anmeldung vorweist sowie erforderlichenfalls die Bewilligung der Veranstaltung der zuständigen Behörde nachweisen kann.

  13. Veranstaltungsetikette

    Es wird um Verständnis ersucht, dass für einen angenehmen Veranstaltungsverlauf aller Besucher:innen offensichtlich durch Alkohol, Drogen oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigte Besucher:innen, oder solche Besucher:innen, die die Veranstaltung nachhaltig stören, politische Propaganda und Handlungen betreiben sowie rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme verwenden oder zu verbreiten versuchen, vom diensthabenden Personal trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattung am Eintritt gehindert bzw. des Gebäudes und des Geländes der Bühnengesellschaft verwiesen werden können.

    Auf dem gesamten Gelände der Bühnengesellschaft ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Tickets – außerhalb der Kassen – verboten; der Verkauf, das Einbringen und die Verteilung von Werbe- oder politischen Werbematerialien, Drucksorten, Waren udgl. ist – unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige schriftliche Zustimmung der Bühnengesellschaft gebunden.

    Bei Zuwiderhandeln haben der Publikumsdienst und/oder die Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft das Recht zuwiderhandelnden Besucher:innen den Zutritt zur Veranstaltung zu untersagen bzw. die zuwiderhandelnden Personen des Geländes der Bühnengesellschaft zu verweisen. Jegliche ggf. daraus resultierende Rückerstattung wird ausgeschlossen.

    Sämtliche mobile elektronische Geräte (Mobiltelefone, Smartphones, Tablets etc.) sind während der Vorstellung auszuschalten oder in den Flugmodus bzw. lautlos und vibrationsfrei zu stellen. Jede Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen elektronischen Geräten (Computer, Tablets, Video- und Fotokameras, Spielkonsolen etc.), die Besucher:innen oder Akteur:innen durch Geräusche, (Licht-)Schein, oder dergleichen stören können, ist während der Vorstellung untersagt.

    Die Verwendung von allen Geräten, die geeignet sind, die hausinterne Technik zu stören (z. B. Drahtlos-Mikrophone, WLAN etc.), ist hausfremden Personen und allen Mitarbeiter:innen, die diese Geräte nicht im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit am Veranstaltungsort verwenden müssen, untersagt.

  14. Hausverbot

    Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen bzw. den Anordnungen des diensthabenden Personals, insbesondere der Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft, nicht Folge leisten, können unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte und unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche zum Verlassen der Räumlichkeiten/Anlage der Bühnengesellschaft angehalten werden. Gegebenenfalls kann durch die Bühnengesellschaft ein temporäres oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.